Latente Steuern
1. Begriff: Aktiv- und/oder Passivposten in der handelsrechtlichen Bilanz, der künftige Steuerforderungen oder -verbindlichkeiten ausweist.
2. Merkmale: Die in der handelsrechtlichen Bilanz ausgewiesenen Werte stimmen trotz Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz nicht durchgehend mit den steuerlichen Wertansätzen überein. Bauen sich die Differenzen in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so müssen bzw. dürfen latente Steuern gebildet werden (§ 274 HGB). a) Aktive latente Steuern: Der Handelsbilanzwert der Vermögenswerte (Schulden) ist insgesamt geringer (höher) als der in der Steuerbilanz; daraus resultiert beim Abbau der Differenz eine Steuerentlastung. Es kann ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern). Bei Ansatz besteht eine Ausschüttungssperre (§ 268 VIII S. 2 HGB).
b) Passive latente Steuern: Der Handelsbilanzwert der Vermögenswerte (Schulden) ist insgesamt höher (niedriger) als der in der Steuerbilanz; daraus resultiert beim Abbau der Differenz eine Steuerbelastung. Es muss eine Rückstellung gebildet werden (Ansatzpflicht für passive latente Steuern).
3. Ziel: Korrekter Ausweis der Vermögenslage und periodengerechte Erfolgsermittlung im handelsrechtlichen Jahresabschluss.
4. Gesetzliche Grundlage: § 274 HGB.
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach