Anhang
Notes.
1. Begriff: Element der externen Rechnungslegung. Der Anhang enthält insbesondere Informationen zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Erläuterungen und Ergänzungen zu einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Zusammen mit der Bilanz und der GuV bildet der Anhang den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (§ 264 I HGB).
2. Merkmale: Der Anhang besitzt neben den Erläuterungs- und Ergänzungsfunktionen des weiteren Korrektur- und Entlastungsfunktionen für die Informationen aus der Bilanz und der GuV.
3. Gesetzliche Grundlagen: a) Allgemeine handelsrechtliche Regelungen nach den §§ 284–288 HGB.
b) Versicherungsunternehmen haben zudem nach § 341a I HGB grundsätzlich die für große Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Regelungen zum Anhang zu beachten. – c) Vorschriften bez. des Anhangs im Konzernabschluss ergeben sich analog zum Jahresabschluss (§ 341j HGB i.V.m. § 313 f. HGB).
4. Inhalte: a) Neben den handelsrechtlichen Vorgaben zum Inhalt (§§ 284 f. HGB) bestehen auch aktienrechtliche Bestimmungen (§ 160 AktG).
b) Für Versicherungsunternehmen werden Einschränkungen der handelsrechtlichen Vorgaben durch § 341a II HGB geregelt; zusätzlich verlangen die §§ 51–56 RechVersV branchenspezifische Anhangangaben im Wesentlichen zur versicherungstechnischen Rechnung und der Aufgliederung nach Versicherungszweigen sowie zum Zeitwert (siehe auch Fair Value) von Kapitalanlagen.
5. Rechnungslegung nach IAS/IFRS und US-GAAP: a) Anhang nach IAS/IFRS. Nach IAS 1.8 ist der Anhang („notes“) ein Pflichtbestandteil des Abschlusses. Versicherungsspezifische Anhangangaben sind in IFRS 4 geregelt, der zwischen Angaben über Werte aus der Bilanz und GuV und Angaben über zukünftige Zahlungsströme und diesbezügliche Risiken unterscheidet.
b) Anhang nach US-GAAP. Der Anhang eines Abschlusses nach US-GAAP entspricht weitestgehend dem eines IFRS-Abschlusses.
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach