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Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Begriff: Versicherung gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es in der Form einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Versicherungsfall wird dem Versicherten aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.

2. Leistungsvoraussetzungen: Nach der klassischen Berufsunfähigkeitsregelung liegt der Versicherungsfall vor, wenn eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit besteht. Ist dies der Fall, werden 100 % der vereinbarten Versicherungsleistungen erbracht. Staffelregelungen sehen eine Berufsunfähigkeitsleistung ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 25 % oder 33 % vor. Die Berufsunfähigkeitsrente wird dann erst ab 75 % bzw. 67 % Berufsunfähigkeit in der vereinbarten Höhe gezahlt. Die Staffelregelungen führen nicht zu einer Reduzierung des Beitrags. Gilt die sog. 75 %-Klausel, liegt eine Berufsunfähigkeit erst ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 75 % vor. In dieser Variante ist der Beitrag geringer als in den anderen Fällen. Allerdings sind auch die Leistungsvoraussetzungen entsprechend hoch.

3. Schüler, Auszubildende und Studierende: Auch Schüler, Auszubildende und Studierende können sich bereits gegen Berufsunfähigkeit versichern. Dieser Personenkreis hat im Fall einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch gar keinen oder allenfalls einen nur minimalen gesetzlichen Versicherungsschutz. Da von Schülern, Auszubildenden und Studierenden noch kein Beruf ausgeübt wird, gelten für die Einstufung spezifische Bedingungen. Einige Versicherer bieten für die Dauer der Ausbildung nur eine Absicherung gegen Erwerbsunfähigkeit an, andere bieten einen Berufsunfähigkeitsschutz an, machen aber die Entscheidung, auf welchen Beruf geprüft wird, von der restlichen Ausbildungszeit abhängig. Das heißt, je näher der Versicherungsnehmer an das Ende seiner Ausbildungszeit gelangt ist, desto eher wird auf den angestrebten Beruf geprüft. Die Regelungen sind allerdings von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Da das Risiko für Schüler, Auszubildende und Studenten, berufsunfähig zu werden, niedrig ist, sind die Beiträge entsprechend günstig. Die Höhe der versicherbaren Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente wird von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich festgelegt.

4. Risikoprüfung: Anträge auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung bedürfen einer besonderen Prüfung hinsichtlich der Versicherbarkeit des Risikos. a) Medizinische Risikoprüfung:Bei Antragsaufnahme wird zunächst anhand der Gesundheitsfragen geprüft (Gesundheitsprüfung), ob der Antrag zu normalen Bedingungen und zum beantragten Tarifbeitrag angenommen werden kann. Im Fall von Vorerkrankungen sind medizinische Zusatzerklärungen für eine rasche Risikobeurteilung hilfreich. Ergibt die Risikoprüfung, dass ein Antrag nicht zu den angebotenen Bedingungen angenommen werden kann, wird in erster Linie geprüft, ob durch einen Risikozuschlag ein Ausgleich für das erhöhte Risiko geschaffen werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird versucht, über einen sinnvollen Leistungsausschluss, eine Begrenzung der Leistungsdauer u.ä. einen Weg zu finden, dem Antragsteller einen Versicherungsschutz anzubieten. U.U. wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit zurückgestellt oder die Übernahme des Versicherungsschutzes ganz abgelehnt. Überschreitet die beantragte Berufsunfähigkeitsrente eine vom Versicherer festgelegte Obergrenze in Abhängigkeit vom Alter des Antragstellers (Untersuchungsgrenzen), wird generell eine ärztliche Untersuchung notwendig. Für das Versichertenkollektiv ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei der Antragsannahme eine gründliche Risikoprüfung vorgenommen wird. Eine andere Annahmepolitik führt zwangsläufig zu höheren Prämien.
b) Wirtschaftliche Risikoprüfung:Die empirischen Verhältnisse zeigen, dass das subjektive Risiko, berufsunfähig zu werden, überproportional mit der Höhe der versicherten Rente steigt. Bei der wirtschaftlichen Risikoprüfung prüft der Versicherer deshalb, ob die beantragte Rente in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen des Versicherten steht. Als Obergrenze setzen viele Versicherer 60 % des persönlichen Bruttojahreseinkommens unter Berücksichtigung aller privaten Berufsunfähigkeitsversorgungen – einschl. der beantragten Berufsunfähigkeitsrente – als Jahresrente an. Vgl. auch Höchstrente.

Autor(en): Rüdiger R. Burchardi, Dr. Hans-Jürgen Danzmann

 

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