Erwerbsunfähigkeit
1. Begriff: Unvermögen aufgrund einer Krankheit, einer Körperverletzung, einer Behinderung oder eines allgemeinen Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, über voraussichtlich mindestens zwei Jahre irgendeine Erwerbstätigkeit mindestens drei Stunden täglich dauerhaft auszuüben. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bisherige berufliche Einkommen und die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben unberücksichtigt.
2. Relevanz in der Sozial- und Privatversicherung: Mit der im Jahr 2001 in Kraft getretenen Rentennovellierung hat der Gesetzgeber den Begriff „Erwerbsunfähigkeit“ aus dem Vokabular der gesetzlichen Rentenversicherung entfernt und stattdessen eine abgestufte Regelung zur Erwerbsminderung eingeführt. Seitdem ist die Erwerbsunfähigkeit nur noch als Leistungsvoraussetzung für eine Erwerbsunfähigkeitsrente in der Privatversicherung von Relevanz. Die Erwerbsunfähigkeit ist von der Berufsunfähigkeit abzugrenzen.
Autor(en): Rüdiger R. Burchardi, Dr. Hans-Jürgen Danzmann, Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf