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Versicherungslexikon

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Anzeigepflichten

I. Gemäß den Versicherungsbedingungen: 1. Begriff: Obliegenheit des Versicherungsnehmers, dem Versicherer selbstständig Informationen über risikorelevante Umstände zur Verfügung zu stellen.

2. Merkmale: Innerhalb seiner Versicherungsbedingungen kann der Versicherer bestimmte Anzeigepflichten fordern, denen zufolge der Antragsteller vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags (vorvertragliche Anzeigepflichten), bei Änderung der Gefahrumstände oder bei einer Wiederinkraftsetzung seines Versicherungsvertrags derzeitige und vergangene Risikoumstände wahrheitsgemäß angeben muss. Verschweigt der Antragsteller im Rahmen eines Versicherungsantrags risikoerhebliche Umstände, wird von einer Verletzung der Anzeigepflichten gesprochen. In diesem Fall kann das Versicherungsunternehmen bei Verschulden des Versicherungsnehmers vom Vertrag zurücktreten oder, wenn Kausalität zwischen den nicht angezeigten Risikoumständen und dem Eintritt des Versicherungsfalls vorliegt, die Versicherungsleistung kürzen oder entfallen lassen.

II. Gemäß dem Aufsichtsrecht: 1. Begriff: Pflichten der Versicherer und Nichtversicherer (z.B. Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit einer Anteilseignerkontrolle) zur Information der Aufsichtsbehörde. Die Anzeigepflichten der Versicherer sind eines der wichtigsten Aufsichtsmittel. Die große Bedeutung dieser Pflichten hat der Gesetzgeber durch die Straf- und Bußgeldandrohungen der §§ 331 und 332 VAG unterstrichen.

2. Fälle: Das Gesetz schreibt für eine Vielzahl von Fällen vor, welche Informationen die Versicherer unverzüglich zu liefern haben. Beispiele: a) Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsleiters, eines verantwortlichen Aktuars oder des Abschlussprüfers,
b) Wechsel des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung,
c) Errichtung einer Niederlassung (Niederlassungsfreiheit) oder Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs (Dienstleistungsfreiheit) in Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraums,
d) Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschl. der verwendeten Rechnungsgrundlagen in der Lebens- und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr,
e)in der substitutiven Krankenversicherung die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze für die Berechnung der Prämien und mathematischen Rückstellungen einschl. der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
f) die für Pflichtversicherungen und die substitutive Krankenversicherung beabsichtigte Verwendung allgemeiner Versicherungsbedingungen,
g) der Erwerb bestimmter Vermögensanlagen, wie Beteiligungen oder Anlagen in verbundenen Unternehmen.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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