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Versicherungslexikon

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Anteilseignerkontrolle

Aktionärskontrolle.

1. Begriff: Einbeziehung der Inhaber bedeutender Beteiligungen von Versicherungsunternehmen in den Aufsichtsrahmen. Was unter bedeutenden Beteiligungen zu verstehen ist, wird in § 7 Nr. 3 VAG festgelegt.

2. Ziele: Die Kontrolle zielt in erster Linie auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität (Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung) ab. Sie dient damit zugleich der guten Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft und den Interessen der Versicherten.

3. Inhalt: Der Anteilseigner mussnach dem Gesetz den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherers zu stellenden Ansprüchen genügen, insbesondere muss er zuverlässig sein. Sowohl im Zulassungsverfahren als auch im laufenden Betrieb sieht das Aufsichtsrecht (Versicherungsaufsicht) eine Vielzahl von Vorlage- und Anzeigeverpflichtungen der Versicherer und Anteilseigner sowie von Prüfungs- und Eingriffsbefugnissen der Aufsichtsbehörde vor (§§ 16–22 VAG).

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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