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Obliegenheiten

1. Begriff: Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers, teils auch der Versicherten oder sonstiger Dritter, die zu beachten sind, damit der Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht (Obliegenheiten vor Vertragsabschluss) oder fortbesteht (Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit, ggf. auch im Schadenfall). Dabei trennt das Versicherungsvertragsrecht noch zwischen (echten) Rechtspflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Rechtspflicht des Versicherungsnehmers ist die Prämienzahlungspflicht, alle anderen Pflichten fallen unter den Begriff der Obliegenheiten. Obliegenheiten sind zwar nicht durchsetzbar, sie können nicht durch Klage und Vollstreckung erzwungen werden; allerdings führen Obliegenheitsverletzungen zu Rechtsfolgen für den Versicherungsnehmer.

2. Differenzierung von Obliegenheiten nach den Rechtsgrundlagen: a) Gesetzliche Obliegenheiten (Beispiele): Vorvertragliche Anzeigepflicht, Anzeige von Gefahrerhöhungen (Gefahrstandspflicht), Anzeige des Versicherungsfalls, Auskunfts- und Belegpflicht, Rettungspflicht, Anzeige einer Mehrfachversicherung.
b) Vertragliche Obliegenheiten (Beispiele): Beachtung von Sicherheitsvorschriften in der Sachversicherung; Beachtung der Führerschein-, Verwendungs- und Fahrtüchtigkeitsklausel in der Kfz-Versicherung.

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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