Rentenformel
1. Begriff: Berechnungsvorschrift für die monatliche Rente eines Versicherten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, festgelegt in § 64 SGB VI.
2. Zusammensetzung der Rentenformel: Die Monatsrente ergibt sich nach der aktuellen Rentenformel als Produkt aus dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor, den persönlichen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert. a) Der Zugangsfaktor wird in § 77 SGB VI definiert und bestimmt je nach Renteneintrittsalter die Zu- bzw. Abschläge hin zur individuellen Rente.
b) Der Rentenartfaktor gibt an, um welche Art von Renten es sich handelt und wie die einzelnen Rentenarten in der Rentenformel veranschlagt werden. So werden Altersrenten, Erziehungsrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenartfaktor von 1,0 angesetzt, während für die anderen Rentenarten ein Faktor kleiner als eins gilt, bspw. für Halbwaisenrenten 0,1 (§ 67 SGB VI).
c) Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der individuellen Erwerbsbiographie, wobei auch Erziehungs- und Ausbildungszeiten berücksichtigt werden. Als Faustformel kann dienen, dass ein Entgeltpunkt den Beitragszahlungen eines Durchschnittsverdieners über ein Jahr entspricht.
d) Der aktuelle Rentenwert ergibt sich wiederum aus einer Formel, die in § 68 SGB VI festgelegt ist. Diese wird oft im Volksmund als Rentenformel bezeichnet. Die Formel für den aktuellen Rentenwert lautet wie folgt:
, wobei den aktuellen Rentenwert in Periode t, BE die Summe der Bruttoentgelte, AVA den Altersvorsorgeanteil, RVB den Rentenversicherungsbeitrag, RQ den Rentnerquotienten und α einen politischen Steuerungsparameter des Nachhaltigkeitsfaktors darstellen.
Autor(en): Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr. Christian Hagist, Dr. Arne Leifels