Erziehungsrente
Besondere Form der Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann entstehen, wenn die Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden und der geschiedene Ehepartner gestorben ist und somit kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, ein eigenes Kind oder das Kind des verstorbenen Ehepartners erzogen wird und der Versicherte nicht wieder geheiratet hat (§ 47 SGB VI).
Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer