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Erwerbsminderung

Minderung der Fähigkeit, erwerbstätig zu sein. Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Wenn ein Sozialversicherter die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, eine verminderte Erwerbsfähigkeit nicht durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden kann und der Betroffene damit nicht wieder in die Lage zu versetzen ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, dann wird beurteilt, in welchem zeitlichen Umfang einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund wird entschieden, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gezahlt wird. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 I S. 2 SGB VI). Wenn die Erwerbstätigkeit nicht mehr als drei Stunden täglich ausgeübt werden kann, liegt volle Erwerbsminderung vor (§ 43 II SGB VI). Der Begriff ist auch in der Privatversicherung von Relevanz. So können sich z.B. die Vertragsparteien in der betrieblichen Altersversorgung der Begrifflichkeiten des Sozialversicherungsrechts bedienen. Eine Versorgungszusage kann etwa potenzielle Leistungen auf die Erwerbsunfähigkeit beschränken. Invalidität als Voraussetzung in einer Versorgungszusage umfasst i.d.R. sowohl die Erwerbsminderung als auch die Berufsunfähigkeit. Findet sich keine eigenständige Definition, gilt die der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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