Pflegegrade
1. Begriff: Gradmesser für den Umfang an Hilfebedarf und an Leistungen, die ein Pflegebedürftiger (Pflegebedürftigkeit) von der Pflegeversicherung erhält (soziale Pflegeversicherung, private Pflegeversicherung).
2. Bestimmungsgrößen: In Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigungen von Selbstständigkeit und Alltagskompetenz werden Pflegebedürftige ab dem 1.1.2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Die genaue Bestimmung des Pflegegrads erfolgt anhand folgender Kriterien: a) Mobilität, wie z.B. Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs.
b) kognitive und kommunikative Fähigkeiten, wie z.B. Erkennen von Personen des näheren Umfelds, örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren.
c) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, wie z.B. motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, selbstschädigendes oder aggressives Verhalten gegenüber dritten Personen.
d) Selbstversorgung, wie z.B. Reinigung des Körpers, Bewältigung des Toilettengangs, Nahrungszubereitung.
e) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, wie z.B. Medikationen und Injektionen, Verbands- und Wundversorgung, Einhaltung krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften.
f) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Einstufung des Pflegebedürftigen erfolgt i.d.R. Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) (siehe auch Pflegegutachten) bzw. von der Medicproof im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung.
3. Abgrenzung der Pflegegrade: Nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wird ab dem 1.1.2017 gem. § 15 SGB XI in fünf Pflegegrade unterschieden. Zur Ermittlung des Pflegegrads werden die sechs verschieden gewichteten Kriterien entsprechend ihrer Durchführbarkeit bzw. des Vorhandenseins bepunktet und anschließend addiert. Daraus ergibt sich folgende Zuordnung: a) Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Punkte).
b) Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Punkte).
c) Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Punkte).
d) Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Punkte).
e) Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 70 bis unter 90 Punkte).
f) Für die Feststellung des Pflegegrads pflegebedürftiger Kinder wird ein Vergleich der Fähigkeiten sowie der Selbstständigkeit mit gleichaltrigen gesunden Kindern vorgenommen.
4. Leistungen aus der Pflegeversicherung: In Abhängigkeit von der Pflegeart (ambulante Pflege, stationäre Pflege) sowie des Pflegegrads stehen dem Betroffenen Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Angehörigenpflege, Laienpflege) aus der sozialen Pflegeversicherung zu.
5. Regelungen bis zum Jahresende 2016: Bis zum 31.12.2016 erfolgt die Einstufung von Pflegebedürftigen noch nach dem System der Pflegestufen.
Autor(en): Rainer M. Jacobus