Hinterbliebenenversorgung
1. Begriff: Versorgung der Hinterbliebenen nach dem Tod des Versicherten in Form von Geldleistungen. Leistungsart in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und der Lebensversicherung einschl. der privaten Rentenversicherung. Zu den Hinterbliebenen zählen Ehepartner, eheliche, adoptierte und uneheliche Kinder sowie ggf. eingetragene Lebenspartner.
2. Arten von Leistungen (ausgewählter Überblick): Die Hinterbliebenenversorgung besteht in seltenen Fällen aus Einmalzahlungen, i.d.R. aber aus laufenden Renten. Für Ehepartner wird zumeist eine lebenslange Witwen‑ oder Witwerrente gezahlt (Beamtenversorgung: Witwen‑/Witwergeld), für Kinder eine temporäre Waisenrente bis zum Abschluss der Berufsausbildung, maximiert auf ein Höchstalter (Beamtenversorgung: Waisengeld). Gelegentlich wird auch für hinterlassene Kinder eine lebenslange Rente vereinbart, sofern sie nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen.
3. Hinterbliebenenversorgung in der GRV: Nach § 33 SGB VI fallen unter die Hinterbliebenenversorgung a) die Witwen‑ oder Witwerrente (§ 46 SGB VI),
b) die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) und
c) die Waisenrente (§ 48 SGB VI).
4. Hinterbliebenenversorgung in der Beamtenversorgung: Nach §§ 16 ff. BeamtVG des Bundes oder entsprechendem Landesrecht (Beamtenversorgungsgesetze) umfasst die Hinterbliebenenversorgung inhaltlich folgende Elemente: a) Bezüge für den Sterbemonat,
b) Sterbegeld,
c) Witwen-/Witwergeld,
d) Waisengeld,
e) Unterhaltsbeiträge für nicht witwen- bzw. witwergeldberechtigte Witwen/Witwer und frühere Ehegatten/Ehefrauen. Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dabei können die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat (z.B. für geleistete Mehrarbeit oder Erschwerniszulagen) statt an die Erben auch an die überlebenden Ehegatten oder die Kinder gezahlt werden. Diese Regelung ermöglicht – da die Beamtenbezüge zu Beginn des Monats gewährt werden – glatte Abrechnungsschritte und vermeidet Unwägbarkeiten der Zufälligkeit des Versterbens zu Beginn bzw. Mitte oder Ende des Monats. Eine anteilige Rückforderung bereits bezahlter Versorgungsbezüge erfolgt nicht.
5. Hinterbliebenenversorgung in der bAV, Lebens- und privaten Rentenversicherung: Die Versorgungsleistungen in der bAV, der Lebens- und der privaten Rentenversicherung werden tarif- bzw. einzelvertraglich vereinbart.
Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen