Waisengeld
1. Begriff: Versorgungsleistung für Kinder verstorbener Beamter im Rahmen der Beamtenversorgung. Waisengeld erhalten Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der durch eine Dienstbeschädigung dienstunfähig wurde (vgl. §§ 49 BBG oder vergleichbares Landesrecht: Beamte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind).
2. Höhe: Die Höhe des Waisengeldes beträgt für Halbwaisen 12 vom Hundert und für Vollwaisen 20 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen