Witwen-/ Witwergeld
1. Begriff: Element der Beamtenversorgung im Sinne einer Hinterbliebenenleistung.
2. Höhe: Das Witwen‑/Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Die Kürzung auf den Satz von 55 % des Ruhegehalts ist mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 erfolgt. Davor betrug die Höhe des Witwen-/Witwergeldes 60 %. Diesbezüglich gibt es Übergangsregelungen. Für Ehen, die vor dem 31.12.2001 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist, beträgt das Witwen‑/Witwergeld auch weiterhin 60 % (§ 69e V BeamtVG). Im Fall eines sehr deutlichen Lebensaltersunterschieds gelten Kürzungsregelungen für die Höhe des Witwen‑/Witwergeldes. Insbesondere ist vorgesehen, dass dann, wenn der/die Verstorbene mehr als 20 Jahre älter als die/der Witwe/r war, die Witwen/Witwer‑Versorgung pauschal gekürzt wird. Dies kann durch die Dauer der Ehe z.T. kompensiert werden. Die pauschalen Kürzungsregelungen sind gestaffelt ausgestaltet. Für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über 20 Jahre steigt der Kürzungsbetrag um 5 % des grundsätzlichen Versorgungsanspruchs, maximal jedoch auf 50 %. Der Kürzungsbetrag ist damit nicht in absoluten Geldbeträgen definiert; vielmehr richten sich sowohl das Witwen-/Witwergeld als auch der Kürzungsbetrag nach der Höhe des Ruhegehalts, aus dem die Witwen-/Witwerversorgung abgeleitet wird.
3. Voraussetzungen und Ausschlüsse: Ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld als abgeleiteter Erwerb aus dem Versorgungsanspruch des verstorbenen Beamten entsteht nur, wenn die Ehe mit dem Verstorben mindestens ein Jahr gedauert hat. Kein Anspruch entsteht, wenn nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme besteht, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Ebenfalls kein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld besteht, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen wurde und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Ehen, die vor dem 31.12.2001 geschlossen wurden, müssen „nur“ drei Monate bestanden haben, damit daran ein eigenständiger Witwen-/Witwergeldanspruch angeknüpft wird.
4. Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwer/Witwen und frühere Ehefrauen/Ehegatten: Ist ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld nicht entstanden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind – z.B. wegen mangelnden Bestehens der Ehe von einem Jahr bzw. Heirat nach Eintritt in den Ruhestand – ist, sofern die besonderen Umstände des Falls keine vollständige oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen‑/Witwergeldes zu gewähren. Im Gegensatz zum abgeleiteten Anspruch auf Witwen‑/Witwergeld handelt es sich hier um eine Unterhaltsleistung, die an weitergehende präzisierende Tatbestandsmerkmale geknüpft ist und einer besonderen Prüfung bedarf. Bei der Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrags ist die Dauer der Ehe daher ebenso maßgebend wie der Altersunterschied der Eheleute. Ein Unterhaltsbeitrag kann auch an geschiedene Ehepartner gewährt werden, wenn der geschiedene Ehepartner auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verzichtet hatte. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen angemessen anzurechnen.
5. Eingetragene Lebenspartner: Für eingetragene Lebenspartner gelten die Regelungen entsprechend.
Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen