Waisenrente
I. Sozialversicherung: Form der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenversorgung), die aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) an leibliche Kinder, Stief- und Pflegekinder infolge des Todes eines unterhaltspflichtigen Elternteils oder beider unterhaltspflichtiger Elternteile gezahlt wird. Eine Waisenrente können auch Enkel und Geschwister beziehen, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Der Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in Ausnahmefällen bis zum 27. Lebensjahr. Eine Halbwaisenrente wird nach dem Tod eines Elternteils, eine Vollwaisenrente nach dem Tod beider Elternteile gewährt.
II. Privatversicherung: Form der Hinterbliebenenrente, die zumeist im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) angeboten wird. Mit der Waisenrente wird im Fall des Todes der versicherten Person ihren leiblichen oder adoptierten Kindern eine Rente bis zu einem bestimmten Höchstalter gezahlt. Das Höchstalter kann abhängig von der Art der Ausbildung des Kindes gewählt werden. In seltenen Fällen wird auch eine lebenslange Waisenrente vereinbart, falls das Kind aufgrund gesundheitlicher Schädigungen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Unterhalt selbst zu verdienen.
III. Beamtenversorgung: Waisengeld.
Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen, Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf, Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer