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Imparitätsprinzip

1. Begriff: Ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).

2. Merkmale: Das Imparitätsprinzip besagt, dass negative Erfolgsbestandteile im Jahresabschluss anders behandelt werden als positive. Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, müssen im Jahresabschluss berücksichtigt werden, selbst wenn sie erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Abschlussstichtag bekannt geworden sind. Dagegen müssen nicht realisierte Gewinne unberücksichtigt bleiben (Realisationsprinzip). Das Imparitätsprinzip ist eine Konkretisierung des Vorsichtsprinzips und leitet sich daraus ab.

3. Ziele: Das Imparitätsprinzip dient der nominellen Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz.

4. Gesetzliche Grundlage: § 252 I Nr. 4 HGB.

5. Folgerungen: Aus dem Imparitätsprinzip folgen das Anschaffungskostenprinzip und das Niederstwertprinzip. Auf das Realisationsprinzip wirkt das Imparitätsprinzip einschränkend.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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