24.03.2005
Persönliche Bestrafung von Manager gefordert
So seien nur Mehrgewinne berücksichtig worden, die eindeutig aus den beschlagnahmten Unterlagen hervorgehen würden. Deutlicht machte Frau Kölzow zudem, dass die eigentlichen Täter, die Rückversicherer, nicht belangt werden könnten. "Für die Rückversicherer, die ganz starken Druck auf die Erstversicherer ausgeübt haben, ist das aber keine Freispruch wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels Beweis", so das Bundeskartellamt.
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