Deckungsrückstellung
1. Begriff: Versicherungstechnischer Rückstellungsposten auf der Passivseite der Bilanz eines Versicherungsunternehmens.
2. Merkmale: Die Deckungsrückstellung stellt gem. § 341f I S. 1 HGB die Bewertung der Verpflichtungen aus einem Lebensversicherungsvertrag in Höhe des versicherungsmathematischen Werts einschl. der zugeteilten Überschussanteile (mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschussanteile) vermindert um den versicherungsmathematischen Wert der zukünftig dafür noch zu zahlenden Beiträge dar. Der Bilanzposten ist die Summe der Deckungsrückstellungen für die einzelnen Verträge. Deckungsrückstellungen werden auch für Krankenversicherungsverträge gebildet, die dann als Alterungsrückstellungen bezeichnet werden sowie für andere nach Art der Lebensversicherung gestaltete Versicherungsverträge, bei denen sich die Höhe der Beiträge und die damit zu deckenden Verpflichtungen nicht in jeder Periode ausgleichen, sondern der Ausgleich erst über die gesamte Vertragsdauer entsteht und anfangs gegenüber dem Risikoverlauf „überhöhte“ (Durchschnitts-)Beiträge gezahlt werden. Mit Hilfe der Rückstellungsbildung ist in diesen Fällen noch eine risikoadäquate Verteilung der Beiträge über die gesamte Versicherungsdauer erforderlich. Vor diesem Hintergrund spielen Deckungsrückstellungen z.B. auch in der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung eine Rolle.
3. Berechnung: Die Deckungsrückstellung wird einzeln für jeden Vertrag unter Berücksichtigung der geschätzten Wahrscheinlichkeiten als Barwert der zukünftigen Auszahlungen für Versicherungsleistungen und den Versicherungsbetrieb abzgl. des Barwerts der zukünftigen Einzahlungen von Beiträgen berechnet (prospektive Methode). Zur Vereinfachung kann auch eine aufgezinste Bewertung vergangener Zahlungsströme (retrospektive Methode) herangezogen werden, wenn sie durch entsprechende Wahl der Rechnungsgrundlagen zum gleichen Ergebnis führt. Die allgemeinen Grundsätze der Bewertung, wie etwa das Vorsichtsprinzip und das Realisationsprinzip, gelten auch für die Deckungsrückstellungen, letzteres unter Berücksichtigung angefallener Abschlussaufwendungen. Zusätzliche Anforderungen des Aufsichtsrechts an die Vorsicht, wie sie in der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmt werden, sind ebenso zu beachten. Bestimmte Vereinfachungen, wie die implizite Berücksichtigung der Verwaltungsaufwendungen (Zillmern) sind zulässig. Die Deckungsrückstellung für jeden einzelnen Vertrag muss mindestens dem zum Bilanzstichtag für den nachfolgenden Kündigungstermin garantierten Rückkaufswert entsprechen. In der Krankenversicherung werden die Deckungsrückstellungen kollektiv bestimmt, so dass auch rechnerisch negative Deckungsrückstellungen mit positiven saldiert werden können.
4. Bedeutung: In der Lebens- und Krankenversicherung sind die Deckungsrückstellungen wegen der enthaltenen Ansparprozesse die mit Abstand größten Bilanzposten.
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach