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Rückstellungen

1. Begriff: Bilanzposten auf der Passivseite der Bilanz zur Abbildung von Verpflichtungen, die dem Grunde und/oder der Höhe und/oder der zeitlichen Fälligkeit nach ungewiss sind.

2. Merkmale: Rückstellungen weisen allgemein keinen einheitlichen Inhalt auf. Gemeinsames Merkmal der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Sachverhalte ist die Tatsache der Berücksichtigung bestimmter künftiger Ausgaben oder Mindereinnahmen.

3. Rückstellungen nach HGB: § 249 I S. 1 und 2 HGB bestimmt, für welche Sachverhalte Rückstellungen zu bilden sind bzw. gebildet werden dürfen. Die dort genannten spezifischen Zwecke sind abschließend. Rückstellungen dürfen gem. § 249 II HGB für keine anderen als die in Absatz 1 genannten Zwecke gebildet werden. Eine Auflösung von Rückstellungen darf nur dann erfolgen, wenn der Grund für die Bildung entfallen ist. Die handelsrechtliche Bewertung der Rückstellungen ist gem. § 253 I S. 2 HGB zum Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorzunehmen.Alle Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst werden.

4. Rückstellungen nach IAS/IFRS: IAS 37 definiert Rückstellungen als Schulden, die bez. ihrer Höhe oder ihrer Fälligkeit ungewiss sind. Rückstellungen sind nach IAS 37 ausschließlich dann zu bilden, a) wenn aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist,
b) wenn es zudem wahrscheinlich ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist, und
c) wenn die Höhe der Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann. Mit den beiden erstgenannten Merkmalen ist die Ungewissheit dem Grunde nach bereits hinreichend gering, so dass überhaupt die Voraussetzung für eine Schuld erfüllt ist. Rückstellungen sind dann zu dem Betrag anzusetzen, der sich aufgrund einer bestmöglichen Schätzung ergibt. Bei der bestmöglichen Schätzung sind die mit den jeweiligen Sachverhalten unvermeidbar verbundenen Risiken und Unsicherheiten zu berücksichtigen. Bei einer wesentlichen Wirkung des Zinseffekts sind die Rückstellungen in Höhe der Barwerte der zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen Beträge zu bilden. Zur Diskontierung (Abzinsung) ist ein Zinssatz zu verwenden, der die aktuellen Markterwartungen hinsichtlich des Zinseffekts sowie die für die Schuld spezifischen Risiken widerspiegelt.

5. Abgrenzungen: Rückstellungen dienen der Vorsorge hinsichtlich von Verpflichtungen gegenüber Dritten oder hinsichtlich von Innenverpflichtungen. Die Absicherung von allgemeinen Unternehmerrisiken erfolgt durch das Eigenkapital. Bei Verbindlichkeiten stehen die Verpflichtungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe und der zeitlichen Fälligkeit nach fest. Im Unterschied zu passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die eine verursachungsgerechte Periodenabgrenzung von Erträgen sicherstellen sollen, werden Rückstellungen zur verursachungsgerechten Aufwandsabgrenzung gebildet.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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