Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Drohverlustrückstellung.
1. Begriff: Rückstellung zur Abbildung von dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verpflichtungen aus zum Bilanzstichtag schwebenden Geschäften. Posten auf der Passivseite der Bilanz. Der Ansatz der Drohverlustrückstellung in der Bilanz ist zwingend, wenn bei der Bilanzerstellung ein Verlust eines bis zum Ende des Geschäftsjahres abgeschlossenen Vertrags in künftigen Perioden wahrscheinlich ist.
2. Merkmale: Grundlage für den Bilanzausweis ist das Imparitätsprinzip. Der Unterschied zur Aufwandsrückstellung ist die Antizipation von zukünftigen Aufwendungen, die die zukünftigen Erträge übersteigen.
3. Ziele: Sachliche Abgrenzung und verursachungsgerechte Periodenzuordnung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften.
4. Besonderheiten bei Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen sicherzustellen. Das Verbot der Rückstellungsbildung für Zwecke, die in § 249 I HGB nicht genannt sind, ist für Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen aufgehoben. Ist mit Verlusten aus Versicherungsgeschäften zu rechnen, die bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossen wurden, ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden (§ 341e HGB). Drohverlustrückstellungen werden unter den „Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen“ ausgewiesen (Formblatt 1 RechVersV). Die Bildung einer Drohverlustrückstellung dient dem Ausgleich künftiger Verluste infolge einer Realisierung des Änderungsrisikos oder Irrtumsrisikos. Ist eine Bewertung der Drohverlustrückstellung nicht möglich, kann diese mittels Näherungsverfahren geschätzt werden. Nach § 31 I Nr. 2 RechVersV dürfen Drohverlustrückstellungen im Kollektiv für die Versicherungszweige gebildet werden.
5. Rechnungslegung nach IAS/IFRS und US-GAPP: IFRS 4 fordert für die Bildung einer Drohverlustrückstellung aus Versicherungsverträgen einen „Liability-Adequacy-Test“. Unter US-GAAP muss eine Rückstellung für „Short Duration Contracts“ gebildet werden, wenn die erwarteten Schäden die zukünftigen Prämien übersteigen. Drohverlustrückstellungen werden nach US-GAAP unter den Beitragsüberträgen ausgewiesen.
6. Steuerliche Behandlung: In der Steuerbilanz dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht gebildet werden.
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach