Strukturierte Produkte
strukturierte Finanzinstrumente.
1. Begriff: Kapitalanlagen, die Kombinationen aus einem Basisinstrument und einem oder mehreren derivativen Finanzinstrument(en) darstellen.
2. Merkmale: Strukturierte Produkte bilden eine wirtschaftliche und eine rechtliche Einheit. Das strukturierte Finanzinstrument weist aufgrund des eingebetteten Derivats (eingebettete Garantien, eingebettete Optionen) im Vergleich zu nicht strukturierten Produkten hinsichtlich der Verzinsung, der Laufzeit und/oder der Rückzahlung besondere Ausstattungsmerkmale auf.
3. Behandlung in der Rechnungslegung: Nach IDW RH BFA 1.003 ist zu prüfen, ob eine Zerlegungspflicht vorliegt. In diesem Fall müssen bei strukturierten Produkten das Basisinstrument und das eingebetteten Derivat getrennt bilanziert werden. Seit dem 2.9.2008 sind dafür die Stellungnahmen des Hauptausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW-Verlautbarungen) maßgeblich. Weiterhin gilt der Grundsatz der Einzelbewertung aus § 252 I Nr. 3 HGB, wobei es sich rechtlich gesehen bei einem strukturierten Produkt um einen einheitlichen Vermögensgegenstand handelt. Die Entscheidung über die Aufspaltung eines strukturierten Produkts hat sich aber gemäß der nach dem Handelsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise daran zu orientieren, ob es aufgrund des eingebetteten Derivats im Vergleich zum Basisinstrument wesentlich erhöhte oder zusätzliche (andersartige) Chancen oder Risiken aufweist. a) Einheitliche Bilanzierung: (1) Wenn das eingebettete Derivat im Vergleich zum Basisinstrument keine wesentlich erhöhten oder zusätzlichen (andersartigen) Risiken oder Chancen aufweist. (2) Wenn trotz erhöhter oder zusätzlicher (andersartiger) Risiken oder Chancen eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage gewährleistet ist.
b) Getrennte Bilanzierung (gem. IDW RS HFA 22, Tz.16): (1) Das Basisinstrument ist mit einem Derivat verbunden, das einem über das Zinsrisiko hinausgehenden Marktpreisrisiko unterliegt. (2) Das Basisinstrument ist mit einem Derivat verbunden, das neben dem Bonitätsrisiko des Emittenten weiteren Risiken unterliegt. (3) Aufgrund des eingebetteten Derivats besteht die Möglichkeit einer Negativverzinsung. (4) Das eingebettete Derivat, bei dem die Basisvariable ein Zinssatz oder ein Zinsindex ist, kann die anfängliche Rendite des Basisinstruments des Erwerbers mindestens verdoppeln und zu einer Rendite führen, die mindestens doppelt so hoch ist wie die Marktrendite für einen Vertrag, der die gleichen Bedingungen wie das Basisinstrument aufweist. (5) Das eingebettete Derivat sieht bedingte oder unbedingte Abnahmeverpflichtungen für weitere Finanzinstrumente zu festgelegten Konditionen vor, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Abnahme dieser weiteren Finanzinstrumente nicht zum künftigen beizulegenden Zeitwert (beizulegender Wert) erfolgt. (6) Das eingebettete Derivat sieht Vereinbarungen zur Verlängerung der Laufzeit vor, ohne dass die Verzinsung an die aktuellen Marktkonditionen zum Zeitpunkt der Verlängerung angepasst wird. (7) Das eingebettete Derivat betrifft eingebettete Kauf-, Verkaufs-, Verzichts- oder Vorfälligkeitsoptionen, wobei der Ausübungspreis der Option am jeweiligen Ausübungstag nicht annähernd den fortgeführten Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert des Basisinstruments entspricht.
4. Internationale Rechnungslegung: IAS 39.11 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein strukturiertes Finanzinstrument zu zerlegen ist. a) Einheitliche Bilanzierung: Wenn (1) das strukturierte Finanzinstrument in die Kategorie At Fair Value through Profit or Loss fällt, (2) das eingebettete Derivat nicht die Definition des IAS 39.9 erfüllt, (3) die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats und des Basisvertrags eng miteinander verbunden sind.
b) Getrennte Bilanzierung: Wenn der Zeitwert des eingebetteten Derivats verlässlich ermittelt werden kann. IFRS 9 sieht keine Zerlegungspflicht mehr vor; die Einbettung des Derivats führt für das gesamte Produkt zu einer Bilanzierung at Fair Value through Profit or Loss.
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach