Provision
1. Begriff: Entgelt, das der Versicherungsvermittler vom Versicherungsunternehmen als Gegenleistung für die Zuführung von Geschäft (Abschlussprovision nach §§ 87 ff. HGB) oder für die laufende Bestandsbetreuung (Bestandsprovision) erhält. Im engeren Sinne erhält nur der Versicherungsvertreter eine Provision; beim Versicherungsmakler wird stattdessen von einer Courtage gesprochen. Die Provision ist eine typische Erfolgsvergütung. Anders: Rückversicherungsprovision.
2. Details zur Abschlussprovision: Anspruchsvoraussetzungen sind, dass a) der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und
b) der Abschluss des Geschäfts auf die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers zurückzuführen ist. Der Tätigkeitsnachweis erfolgt i.Allg. durch Unterschrift des Vermittlers auf dem Versicherungsantrag. Die Abschlussprovision wird üblicherweise von der Monatsprämie in der Krankenversicherung, von der Jahresprämie in der Schaden‑/Unfallversicherung und von der Beitragssumme in der Lebensversicherung berechnet. Sie kann als einmalige oder als laufende Provision gewährt werden. Der Provisionsanspruch ist von der Prämienzahlung des Versicherungsnehmers abhängig. Bei Nichtzahlung der Prämie oder bei Kündigung der vermittelten Versicherung während der Stornohaftungszeit unterliegt die Provision einem Rückforderungsrecht des Versicherers (Stornohaftung). Die den Versicherungsvermittler betreuende Führungskraft erhält aus dem vermittelten Geschäft üblicherweise eine Leitungs- oder Superprovision.
3. Details zur Bestandsprovision: Die Bestandsprovision wird dem Versicherungsvermittler für die Pflege seines Versicherungsbestands durch regelmäßigen Kundenkontakt gezahlt. Damit soll v.a. ein Anreiz gegeben werden, die Versicherungskunden in der gebotenen Weise zu betreuen und so für Bestandsfestigkeit zu sorgen.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich