Stornohaftung
In der Versicherungsbranche die Haftung des Versicherungsvermittlers für noch nicht endgültig verdiente, aber bereits an ihn ausgezahlte Provisionen (Abschlussprovisionen) bzw. Courtagen. Wird dem Versicherungsvermittler die Provision bzw. Courtage für einen vermittelten Versicherungsvertrag sofort in voller Höhe und nicht in Abhängigkeit von der Prämienzahlung des Versicherungsnehmers (ratierlich) gutgebracht, so steht sie nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Versicherer für eine bestimmte Zeit unter dem Vorbehalt einer Rückforderung. Die dem Vermittler vorschüssig gutgeschriebene Provision bzw. Courtage ist erst dann endgültig verdient, wenn die Versicherungsprämien für den im Vermittlervertrag je Vertragstyp festgelegten Zeitraum (= Stornohaftungszeit) bezahlt wurden. In der substitutiven privaten Krankenversicherung (private Krankenversicherung (PKV), substitutive Krankenversicherung) und in der Lebensversicherung beträgt die Stornohaftungszeit gem. § 49 I VAG grundsätzlich 60 Monate. Während der Stornohaftungszeit haftet der Vermittler bei Vertragsstornierungen, die trotz hinreichender Nachbearbeitungsbemühungen von Vermittler oder Versicherer nicht abwendbar waren, auf Erstattung der vollen Provision bzw. Courtage (bei einer Vertragsstornierung ab Beginn) oder auf Rückzahlung eines Teils davon (bei Ausbleiben der Prämie für einen Teil des Stornohaftungszeitraumes). Die vom Gesetz vorgegebene Stornohaftungszeit von 60 Monaten gilt nicht für Vertragsstornierungen wegen Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich