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Versicherungsvertreter

1. Begriff: Sowohl im handelsrechtlichen Sinn gem. §§ 84, 92 HGB als auch i.S.d. § 59 II VVG ist der Versicherungsvertreter ein gewerblich tätiger Handelsvertreter, der von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Für das durch den Vertretervertrag begründete Rechtsverhältnis zum Versicherer gelten die §§ 84 ff. HGB (auch dann, wenn der Vertreter kein Kaufmann ist).

2. Abgrenzung: Der selbstständige Versicherungsvertreter grenzt sich vom angestellten Vermittler dadurch ab, dass er in der Tätigkeitsgestaltung und Bestimmung seiner Arbeitszeit im Wesentlichen frei ist und insoweit keinem arbeitgebertypischen Direktionsrecht des Versicherers unterliegt. Im Gegensatz zum Versicherungsmakler, der vom Versicherungsnehmer in einem Maklerauftrag mit der Beschaffung von Versicherungsschutz betraut wird (vgl. § 59 III VVG) und Sachwalter des Versicherungsnehmers ist, wird der Versicherungsvertreter i.A. eines Versicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig. Er fungiert bei der Vermittlung und bei sonstigen Verrichtungen im Rahmen des Versicherungsverhältnisses als „Auge und Ohr“ des Versicherers und wird bei der Beratung der Kunden als Erfüllungsgehilfe des Versicherers (§ 278 BGB) tätig. Der Versicherer muss sich daher dienstlich erlangtes Wissen und schuldhaft begangene Pflichtverletzungen des Versicherungsvertreters zurechnen lassen und ggf. hierfür einstehen. Den Versicherungsvertreter trifft gegenüber dem Interessenten bzw. Versicherungsnehmer allerdings auch eine eigene Beratungs- und Dokumentationspflicht, deren Verletzung eine persönliche Vermittlerhaftung auf Schadenersatz auslösen kann.

3. Typen: Versicherungsvertreter kommen zivilrechtlich in verschiedenen Ausprägungen vor: a) nach dem Umfang der Tätigkeit und den hieraus bezogenen Einkünften: Versicherungsvertreter im Hauptberuf und Versicherungsvertreter im Nebenberuf,
b) nach der Anzahl von vertretenen Versicherern: Einfirmenvertreter und Mehrfirmenvertreter,
c) nach der rechtlichen Stellung des Versicherungsvertreters zum Versicherer einerseits und zu einem anderen Versicherungsvertreter andererseits: Hauptvertreter des Versicherers und (echte) Untervertreter. Letztere unterhalten im Gegensatz zum Hauptvertreter keinen unmittelbaren Vertretervertrag zum Versicherer, sondern (nur) einen Vertretervertrag zu einem anderen (Haupt-)Vertreter.

4. Berufsrecht: Gewerberechtlich handelt es sich bei der selbstständigen Vertretertätigkeit grundsätzlich um ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe (§ 34d GewO). Allerdings ist die ausschließliche Vermittlungstätigkeit für einen Versicherer bzw. Versicherungskonzern, der die uneingeschränkte Haftung übernimmt, erlaubnisfrei. Gleiches gilt für bestimmte Versicherungsvertreter im Nebenberuf gem. § 34d IX GewO, die vom Anwendungsbereich des § 34d I–XIII GewO ausgenommen sind, sowie für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler i.S.d. § 34d III GewO, die von der Erlaubnispflicht befreit werden können.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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