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Krankheitskostenvollversicherung

1. Begriff: Umfassender individueller Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung (PKV) durch Deckung der medizinischen Behandlungskosten – u.a. auch zur Ergänzung der Leistungen aus Beihilfen (Quotentarife). Die Krankheitskostenvollversicherung ist die Alternative zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie wird – anders als die GKV – nach Art der Lebensversicherung betrieben. D.h., das in der PKV verwendete Kapitaldeckungsverfahren stellt sicher, dass die Beiträge durch die Bildung von Alterungsrückstellungen unter ansonsten gleichen Voraussetzungen grundsätzlich über die gesamte Vertragslaufzeit konstant bleiben.

2. Details und Gestaltung des Versicherungsschutzes: Grundsätzlich kann eine Krankheitskostenvollversicherung den kompletten Versicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung umfassen. Zusätzlich kann eine Krankentagegeldversicherung und evtl. eine Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen werden. Im konkreten Einzelfall werden die Kosten für medizinische Leistungen zur Behandlung von Krankheiten, Unfällen und Entbindungen im individuell vereinbarten Umfang getragen (Tarifwahl). Denn Privatversicherte entscheiden unter Berücksichtigung eines gesetzlichen Mindestschutzes frei über Art und Umfang des Versicherungsschutzes (Grund- oder Spitzenschutz) sowie über das Risiko, das sie selbst tragen können (Selbstbehalt). Versicherte in der privaten Krankheitskostenvollversicherung haben freie Wahl unter allen Ärzten und Krankenhäusern (freie Arztwahl; freie Krankenhauswahl).

3. Arbeitgeberzuschuss: Versicherte in der privaten Krankheitskostenvollversicherung erhalten einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss betrifft den Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen (§ 257 SGB V).

4. Rechtsgrundlagen: Rechtsvorschriften zur Krankheitskostenvollversicherung der PKV finden sich überwiegend im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und fanden sich bis zuletzt auch in der Kalkulationsverordnung (KalV). Allerdings wurde die KalV zum 1.1.2016 aufgehoben. An deren Stelle tritt künftig die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), für die bislang jedoch nur ein Entwurf vorliegt. Den rechtskräftigen Erlass gilt es abzuwarten. Grundlage ist zudem ein privatrechtlichen und privatwirtschaftlichen Gestaltungsprinzipien unterworfenes Vertragsverhältnis auf Basis der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Deshalb sind die Versicherten in der privaten Krankheitskostenvollversicherung nicht von den gesetzlich verordneten Leistungskürzungen und Zuzahlungserhöhungen betroffen, die der Gesetzgeber häufig im Rahmen der Gesundheitspolitik vornimmt (siehe auch lebenslanger Versicherungsschutz).

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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