Freie Arztwahl
1. Begriff: Recht des Versicherten, bei einer ambulanten oder stationären medizinischen Behandlung den behandelnden Arzt oder Zahnarzt seines Vertrauens im Krankheitsfall frei zu wählen. Ausdruck der Selbstbestimmung. Der Umfang der freien Arztwahl ist in Deutschland in der privaten Krankenversicherung (PKV) und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterschiedlich ausgeprägt.
2. Freie Arztwahl in der PKV: Den Versicherten der PKV steht gem. § 4 II der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) die Wahl des Arztes unter allen niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten sowie Heilpraktikern im Krankheitsfall frei. Das schließt für Privatversicherte das Recht ein, den Arzt auch unter den rein privat praktizierenden Ärzten völlig frei aussuchen bzw. einen Arzt jederzeit wechseln oder ohne Überweisung jederzeit einen Facharzt aufsuchen zu können. Darüber hinaus steht Privatversicherten der Chefarzt im Krankenhaus – auch für die ambulante Behandlung – zur Verfügung.
3. Arztwahl in der GKV: Nach § 76 SGB V können die Versicherten der GKV nur unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie Eigeneinrichtungen der Krankenkassen frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächst erreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen. Weitergehende Einschränkungen der Arztwahl in der GKV sind: a) Die Versicherten sollen den Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds wechseln (§ 76 III SGB V).
b) Bei Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V) verpflichten sich Versicherte, ambulante fachärztliche Hilfe (mit Ausnahme von Augen- und Frauenärzten) nur nach Überweisung durch ihren Hausarzt in Anspruch zu nehmen.
c) Bei Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung (§ 73c SGB V) verpflichten sich Versicherte, nur die vertraglich gebundenen Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen – u.a. ärztliche Leistungserbringer nur auf deren Überweisung hin.
Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring