Beihilfe
1. Begriff: Eigenständiges Krankensicherungssystem der Beamten, Soldaten und Richter.
2. Merkmale: Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Beamten durch eine finanzielle Hilfeleistung, die zur Eigenvorsorge des Beamten hinzutritt, um dessen wirtschaftliche Lage in Fällen besonderer Belastung durch Zuschüsse zu den Krankheitskosten zu erleichtern. Aufgrund der Fürsorgepflicht muss der Dienstherr Vorsorge dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der das Sachleistungsprinzip zugrunde liegt, gestaltet sich die Beihilfe nach dem Kostenerstattungsprinzip. Diese Art der Gewährung von Fürsorge stellt keinen „hergebrachten Grundsatz“ des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 V des Grundgesetzes (GG) dar. Ob der Dienstherr über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise seine Fürsorge erfüllt, bleibt nach der Verfassung seiner Entscheidung überlassen. Der Dienstherr muss einzig gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Kosten belastet bleibt, die er auch über die Fürsorge hinaus nicht zumutbar selbst absichern kann. Aus der Fürsorgepflicht folgt nicht, dass die durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle entstandenen Kosten lückenlos erstattet werden müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
3. Beihilfe und Alimentation: Die Systeme der Beihilfeleistung einerseits und der Alimentation (Alimentationsprinzip) andererseits stehen in einem wechselseitig aufeinander bezogenen Ergänzungsverhältnis und sind in Bund und Ländern nicht einheitlich ausgestaltet. Deshalb gibt es eine Vielzahl von teilweise unterschiedlichen Einzelausgestaltungen. Die als ergänzend konzipierten Hilfeleistungen ersetzen dabei immer nur einen Teil der aus Anlass von Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen entstandenen Kosten des Beamten. Sie setzen aber voraus, dass der Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsanteil zur Verfügung stellt, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfall zu erwartenden Kosten abdecken kann.
4. Höhe der Beihilfe: Grundsätzlich gewährt der Dienstherr für Beamte im aktiven Dienst 50 % der jeweiligen Kosten in Krankheits-, Pflege- oder Geburtsfällen. Für Versorgungsempfänger wird ein Beihilfebemessungssatz in Höhe von grundsätzlich 70 % gewährt.
5. Versicherungspflicht: Auch für Beamte besteht heute die Pflicht, sich für den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil des Krankheitsrisikos privat abzusichern – auf freiwilliger Basis ist auch eine Mitgliedschaft in der GKV möglich, jedoch erhält der Beamte in diesem Fall keinen Arbeitgeberanteil der Beiträge, und er muss den vollen Beitrag selbst entrichten. Überwiegend decken die Beamten und Versorgungsempfänger den verbleibenden Teil der Kosten über den Abschluss einer sog. restkostendeckenden privaten Krankenversicherung (PKV) ab. D.h. z.B. für einen Beamten im aktiven Dienst, dass er über einen privatrechtlichen Versicherungsanbieter 50 % der Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten abwickelt. Der Versorgungsempfänger schließt einen sog. 30%igen restkostendeckenden Vertrag ab. Im Gegensatz zu den Rentnern bleiben Beamte im Ruhestand mit den Kosten der PKV in dem Umfang belastet, in dem der Dienstherr keine Beihilfeleistungen gewährt.
6. Dauernde Öffnungsaktion der PKV: Die PKV bietet für Beamtenanfänger (nicht für Beamte auf Widerruf), für in der GKV versicherte Beamte sowie für deren Angehörige einen die Beihilfe ergänzenden Tarif an, der nicht aus Risikogründen abgelehnt werden kann, keine Leistungsausschlüsse vorsieht und maximal einen Risikozuschlag von 30 % zulässt. Für Beamtenanfänger steht dieser Tarif innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung zur Verfügung, für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte gilt das Angebot unbefristet (für Angehörige jedoch nur innerhalb eines Jahres).
7. Abgrenzung: Die Beihilfe ist von der Heilfürsorge abzugrenzen.
Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen