Lebenslanger Versicherungsschutz
1. Begriff: Prinzip in der privaten Krankenversicherung (PKV). Basiert auf der Tatsache, dass der Versicherer nicht das Recht hat, eine ordentliche Kündigung auszusprechen (§ 206 I VVG, § 14 I MB/KK 2009). Die private Krankenversicherung basiert auf einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag, der i.d.R. einen lebenslangen Versicherungsschutz im tariflichen Leistungsumfang einschl. der Teilhabe am medizinischen Fortschritt sicherstellt.
2. Ausnahmen: Der lebenslange Versicherungsschutz im ursprünglich gewählten tariflichen Leistungsumfang besteht in der PKV nicht mehr, wenn durch den Versicherungsnehmer eine Vertragsverletzung vorliegt. Dazu gehört v.a. die vorsätzliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Der Versicherer kann in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
3. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Im Gegensatz zur PKV ist der lebenslange Versicherungsschutz in der GKV nicht gewährleistet. Der Versicherungsnehmer ist zu keiner Zeit während seiner gesetzlichen Versicherungsdauer vor gesetzlichen Eingriffen in den Leistungskatalog der GKV geschützt. Denn in der GKV besteht zwischen den Krankenkassen und dem Versicherten kein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Beispiele für Leistungskürzungen in der GKV sind u.a. der Ausschluss von Brillen und die Streichung des Sterbegeldes.
Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring