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Arbeitgeberzuschuss

1. Begriff und Abgrenzung: Zuschuss des Arbeitsgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Während bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Arbeitgeber einen Teil des Krankenversicherungsbeitrags übernehmen, erhalten freiwillig GKV-Versicherte und Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV) einen Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss betrifft den Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen. Die Rechtsgrundlage für den Arbeitgeberzuschuss ist § 257 SGB V.

2. Voraussetzungen: Die Beschäftigten müssen freiwillig in der GKV oder in einer PKV, die nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist, versichert sein, um einen Arbeitgeberzuschuss zu erhalten. Dazu ist es erforderlich, dass die privat versicherten Mitarbeiter für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten als Familienangehörige nach § 10 SGB V versichert wären, Leistungen aus einer PKV beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen. Zu diesen zählen alle in § 11 SGB V aufgezählten Leistungen der Krankenkasse. Für den Arbeitgeberzuschuss zur PKV kommt es nicht darauf an, dass die in der PKV versicherten Leistungen vollständig den Leistungen der GKV entsprechen. Eine Absicherung des gesamten Leistungskatalogs der GKV ist nicht erforderlich. Umgekehrt ist es auch möglich, dass mehr Leistungen versichert werden, als in der GKV vorgesehen sind (z.B. Wahlleistungen im Krankenhaus, Krankenhaustagegeld). Auch der gesetzliche Beitragszuschlag, der zur Entlastung der Prämie ab dem 65. Lebensjahr verwendet wird, ist zuschussfähig.

3. Höhe: Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt für Personen, die privat versichert sind, die Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes (§ 245 SGB V) und der nach § 226 I S. 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für die Krankenversicherung tatsächlich aufzuwenden hat.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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