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Freie Krankenhauswahl

1. Begriff: Recht des Versicherten, bei einer stationären medizinischen Behandlung das Krankenhaus des Vertrauens frei zu wählen. Ausdruck der Selbstbestimmung. Der Umfang der freien Krankenhauswahl ist in Deutschland in der privaten Krankenversicherung (PKV) und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterschiedlich ausgeprägt.

2. Freie Krankenhauswahl in der PKV: Den Versicherten der PKV steht gem. § 4 IV der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung die Wahl sowohl unter den öffentlichen als auch den privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen, frei. Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat (§ 4 V MB/KK 2009). Für Versicherte der PKV im Standardtarif oder Basistarif ist die Krankenhauswahl beschränkt.

3. Krankenhauswahl in der GKV: Nach § 39 SGB V ist die Krankenhauswahl für Kassenpatienten faktisch eingeschränkt. Der eine Einweisung ausstellende Arzt hat gem. § 39 II SGB V ein bestimmtes, i.d.R. nächstgelegenes geeignetes Krankenhaus zu benennen, in dem die Behandlung erfolgen soll. Wählt der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihm die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Mit dieser Einschränkung der Krankenhauswahl soll gewährleistet sein, dass die Behandlung möglichst effektiv und kostengünstig stattfindet.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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