Invaliditätsversicherung
1. Begriff: Sammelbezeichnung für verschiedene Ausprägungen von Versicherungen, die eine Leistung bei bestimmten Einschränkungen der persönlichen Leistungsfähigkeit infolge körperlicher oder psychischer Krankheiten bzw. Verletzungen vorsehen.
2. Ziele: Invaliditätsversicherungen verfolgen i.d.R. das Ziel, der versicherten Person ein Ersatzeinkommen für den Fall bereitzustellen, dass für eine kürzere oder längere Zeitspanne ein Erwerbseinkommen nicht mehr erzielt werden und Alterseinkünfte noch nicht bezogen werden können.
3. Ausprägungen: In der privaten Versicherungswirtschaft werden v.a. für folgende Risiken Deckungen angeboten: a) partielle oder vollständige Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsversicherung),
b) partielle oder vollständige Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeitsversicherung),
c) Arbeitsunfähigkeit,
d) Beeinträchtigung der Ausübung bestimmter Grundfähigkeiten (Grundfähigkeitsversicherung),
e) Auftritt lebensbedrohlicher Erkrankungen (Dread Disease),
f) Unfallinvalidität (private Unfallversicherung). Leistungen werden zumeist in Form einer abgekürzten Leibrente gewährt, die bei Eintritt der Invalidität beginnt und die endet, wenn der Versicherte Anspruch auf Altersruhegeld hat, also meist zwischen dem 60. und 67. Lebensjahr. Eine Ausnahme bilden die Arbeitsunfähigkeitsversicherungen, die oft in Verbindung mit kürzer laufenden Restschuldversicherungen abgeschlossen werden, sowie die Unfallinvaliditätsversicherung und die sog. Dread-Disease-Versicherungen. Die beiden letztgenannten Versicherungen sehen meist Leistungen in Form einmaliger Kapitalzahlungen vor. Normalerweise wird bei Invaliditätsversicherungen ein gleichmäßiger Beitrag über die gesamte Versicherungsdauer gezahlt, jedoch sind auch Einmalbeiträge und die Vereinbarung einer gegenüber der Versicherungsdauer abgekürzten Beitragszahlungsdauer möglich. Bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen ist es außerdem möglich, eine bei Eintritt des Versicherungsfalls innerhalb der Versicherungsdauer über die Versicherungsdauer hinausreichende Rentenzahlung zu vereinbaren.
4. Probleme: Bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen ist die Leistungspflicht des Versicherers i.d.R. an einen bestimmten Mindestgrad der Invalidität geknüpft, oft auch – wie bei Unfallinvaliditätsdeckungen – die Leistungshöhe, so dass geringfügige Abweichungen in der Einschätzung eines Invaliditätsgrads für den Kunden große materielle Auswirkungen haben können. Die präzise Einschätzung des Invaliditätsgrads spielt im Übrigen nicht nur bei der erstmaligen Leistungsanerkennung eine Rolle, sondern auch bei der laufenden Überprüfung, da die meisten Bedingungswerke zumindest in den ersten Jahren einer Rentenzahlung die Möglichkeit der Reaktivierung vorsehen.
Autor(en): Norbert Heinen