Leibrente
1. Begriff: Wiederkehrende Zahlung, die davon abhängig ist, ob eine oder mehrere Person(en), die vorab festgelegten Fälligkeiten erlebt (erleben). Allgemeine Regeln finden sich im BGB: Dauer und Betrag der Rente (§ 759) die Vorauszahlung (§ 760) und die Form des Leibrentenversprechens (§ 761).
2. Erscheinungsformen: a) Eine lebenslängliche Leibrente wird periodisch wiederkehrend gezahlt, solange die Person, auf die die Rente abgeschlossen wurde, lebt.
b) Aufgeschobene Leibrentensehen die erste Zahlung nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor, sondern erst zu einem in der Zukunft liegenden Termin.
c) Steigende Leibrenten sehen monoton steigende Zahlungen vor.
d) Temporäre Leibrentenwerden abhängig vom Erleben einer Person geleistet, allerdings nur maximal bis zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt.
e) Leibrenten mit garantierter Beitragsrückzahlung: Stirbt die Person, auf die die Leibrente Bezug nimmt, vor einem festgelegten Zeitpunkt (i.d.R. der Rentenbeginn), werden alle bis zum Zeitpunkt des Todes erbrachten Beiträge für die Leibrente zurückerstattet.
f) Leibrente mit Rentengarantie: Unabhängig davon, ob die Person, auf die sich die Leibrente bezieht, einen in der Zukunft liegenden Auszahlungstermin erlebt, werden sämtliche Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt fällig.
Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf