Grundfähigkeitsversicherung
1. Begriff: Versicherung mit einer Leistungszusage für den Fall, dass die versicherte Person nach medizinischer Beurteilung über einen längeren Zeitraum unter bestimmten Beeinträchtigungen leidet.
2. Ausprägungen und Merkmale: Eine Beeinträchtigung i.S.d. obigen Definition ist z.B. dann gegeben, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nach ärztlicher Beurteilung insgesamt mindestens zwölf Monate lang ununterbrochen nicht fähig war oder nicht fähig sein wird, eine der nachfolgend in Gruppe A oder mindestens drei der nachfolgend in Gruppe B beschriebenen Grundfähigkeiten ohne Hilfsmittel, ausgenommen vorhandene künstliche Gliedmaßen, durchzuführen. Versicherte definierte Grundfähigkeiten der Gruppe A sind Sehen auf beiden Augen, Sprechen und Hören, Orientieren, Hände gebrauchen. Versicherte definierte Grundfähigkeiten der Gruppe B sind Gehen, Treppen steigen, Knien oder Bücken, Sitzen, Stehen, Greifen, Arme bewegen, Heben und Tragen, Auto fahren. Außerdem wird i.d.R. eine Leistungspflicht bei Pflegebedürftigkeit vereinbart.
3. Ziele: Die Grundfähigkeitsversicherung bietet eine finanzielle Kompensation bei bestimmten medizinisch definierten Beeinträchtigungen ohne auf Merkmale einer beruflichen Tätigkeit abzustellen. Sie ist dementsprechend besonders geeignet, nicht erwerbstätigen Personen eine Art von Invaliditätsschutz zu bieten.
4. Probleme: Das Prämienniveau für Grundfähigkeitsversicherungen ist im Vergleich zu klassischen Berufsunfähigkeitsversicherungen deutlich niedriger, so dass sie vielen potenziellen Kunden als erwägenswerte Alternative erscheint. Die Grundfähigkeitsversicherung stellt jedoch nicht auf die Fähigkeit ab, eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben, und sie kann daher auch kein Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sein.
5. Ähnliche Begriffe: Invaliditätsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Pflegeversicherung.
Autor(en): Norbert Heinen