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Arbeitsunfähigkeit

1. Begriff: Bezeichnung für den Zustand, dass ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter auszuüben (§ 2 I Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses). Abzugrenzen von einer Berufsunfähigkeit und einer Erwerbsunfähigkeit.

2. Wirkungen: Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer hat in aller Regel für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, kurz: EFZG). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht einem Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse (§ 44 SGB V) vor. Die Entgeltfortzahlung wird in Höhe des bisherigen Entgelts gezahlt (§ 4 EFZG); das Krankengeld beträgt 70 % des zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelts, maximal 90 % des zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgelts (§ 47 SGB V). Eine fortlaufend bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bewirkt nur einmal einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Ein neuer fortzahlungspflichtiger Zeitraum beginnt grundsätzlich erst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten arbeitsfähig gewesen ist, da dann nach Beendigung des einen Verhinderungsfalls ein zweiter eintritt und einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst. Dies ist nicht der Fall, wenn zwei Erkrankungen nahtlos aneinander anschließen.

3. Diskussionspunkte: Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit in voller Höhe des Arbeitsentgelts war immer wieder Gegenstand von Kontroversen. Der Gesetzgeber des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1476) hatte die Entgeltfortzahlung auf 80 % des vorherigen Arbeitsentgelts festgesetzt. Diese Regelung hat die rot-grüne Bundesregierung mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wieder rückgängig gemacht.

Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem

 

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