Handelsgesetzbuch (HGB)
1. Begriff: Gesetz zur Regelung der Verhältnisse unter Kaufleuten. Das HGB bildet den Kern des Handelsrechts in Deutschland, das als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet wird. Das HGB hat Vorrang vor den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das aber – soweit im HGB keine Regelungen eingreifen – subsidiär anwendbar ist.
2. Inhalte: Das HGB ist in fünf Bücher unterteilt: a) Handelsstand. Im ersten Buch finden sich die wesentlichen handelsrechtlichen Begriffe, wie z.B. der Begriff des Kaufmanns, die Bestimmungen über das Handelsregister und die Handelsfirma sowie Vorschriften über die Handelsvertreter und die Handelsmakler.
b) Handelsgesellschaften und stille Gesellschaften. Die Regelungen des zweiten Buchs bilden den Kernbestand des Rechts der Personengesellschaften.
c) Handelsbücher. Das dritte Buch enthält die handelsrechtlichen Vorschriften über die Buchführung, den Jahresabschluss, die Prüfung und Offenlegung sowie spezifische Vorschriften für eingetragene Genossenschaften, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen.
d) Handelsgeschäfte. Die Begriffe und Arten der Handelsgeschäfte, Handelsgeschäfte und Vertragsschluss, Handelsgeschäfte und Vertragsfreiheit, Handelsgeschäfte und Allgemeines Schuldrecht sowie Handelsgeschäfte und Sachenrecht sind im vierten Buch geregelt.
e) Seehandel. Das fünfte Buch regelt den Seehandel (insbesondere den Reeder und die Reederei, die Haverei usw.).
3. Besonderheiten für Versicherungsunternehmen: Das HGB ist auf Versicherungsunternehmen insbesondere in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft, der Societas Europaea (SE), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) und der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen grundsätzlich anwendbar. Allerdings gibt es einige Ausnahmen und Sondervorschriften i.S.v. Regelungen in anderen Rechtsgrundlagen (z.B. Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, kurz: RechVersV, Versicherungsaufsichtsgesetz, kurz: VAG). Des Weiteren gibt es im HGB Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen. Dazu zählen die Vorschriften der §§ 341–341p HGB, die der Abbildung versicherungsspezifischer Eigenschaften des Versicherungsgeschäfts im Jahresabschluss dienen, konkret z.B. der Bewertung von Vermögensgegenständen (§ 341b–d HGB) und der Regelung des Ansatzes und der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 341e–h HGB).
Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek