Aktiengesellschaft (AG)
1. Begriff: Kapitalgesellschaft, deren Träger und Eigentümer die Inhaber der emittierten Aktien (Aktionäre) sind und die ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen gegenüber ihren Gläubigern haftet.
2. Organe: Hauptversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand.
3. Wichtigste Rechtsgrundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz und (für eine Versicherungs-Aktiengesellschaft) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Neben den allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften muss die Versicherungs-AG für die Zulassung und Erlaubnis zum Geschäftbetrieb – genau wie die Versicherer anderer Rechtsformen – die Regelungen der §§ 8–15 VAG beachten und erfüllen. Insbesondere bedarf es nach § 8 VAG einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb seitens der Aufsichtsbehörde.
4. Einordnung der Versicherungs-Aktiengesellschaft: Die AG ist eine der zulässigen Rechtsformen für den Betrieb von Versicherungsgeschäften in Deutschland – neben der Societas Europaea (SE), dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen (§ 8 VAG).
5. Marktzahlen: Im deutschen Versicherungsmarkt waren per Ende 2013 insgesamt 288 Versicherungsunternehmen (Lebens-, Kranken-, Schaden‑/Unfall- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Sterbekassen) in der Rechtsform einer AG (einschl. der SE) tätig. Die Versicherungs-AG hielten mit verdienten Bruttoprämien in Höhe von ca. 201 Mrd. Euro einen Marktanteil von ca. 83 %. Allerdings sind darin auch die Tochtergesellschaften von VVaG und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen einbezogen, die in der Rechtsform einer Versicherungs-AG betrieben werden.
Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner