Societas Europaea (SE)
Europäische Gesellschaft.
1. Begriff: Supranationale Kapitalgesellschaft, die u.a. in den entsprechenden europäischen Versicherungsrichtlinien als die in allen Mitgliedsstaaten für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts zugelassene Rechtsform anerkannt ist.
2. Merkmale: Die Societas Europaea (SE) soll nach dem Willen der Kommission die für den Binnenmarkt ideale Rechtsform sein. Befreit von den rechtlichen Fesseln, die ein – wenn auch schon teilweise koordiniertes – Nebeneinander von verschiedenen Rechtsordnungen mit sich bringt, soll die SE als allein auf europäischem Recht beruhende Aktiengesellschaft (AG) mühelos in der Lage sein, z.B. ihren Sitz von einem Mitgliedsstaat in einen anderen zu verlegen oder durch grenzüberschreitende Verschmelzungen leichter als bisher Umstrukturierungen der europäischen Unternehmenslandschaft zu bewirken, die vorher nicht möglich waren. Auf diese Weise wird die grenzüberschreitende Kooperation erleichtert. Es müssen nicht mehr in jeweils anderen Mitgliedsländern Tochtergesellschaften nach unterschiedlichem Recht gegründet werden. Alle in der SE vereinigten Unternehmensteile werden zu einem einheitlichen rechtlichen Gebilde.
3. Gründer und Gründungsvoraussetzungen: Gründer einer SE können natürliche und juristische Personen sein. Aus bestehenden juristischen Personen kann eine SE wie folgt hervorgehen: a) durch Verschmelzung von nationalen AG aus mindestens zwei Mitgliedsländern,
b) durch Umwandlung einer AG in eine SE, wobei die AG mindestens seit zwei Jahren eine Tochter in einem anderen Mitgliedsstaat haben muss,
c) durch Gründung einer Holdinggesellschaft (vgl. Versicherungs-Holdinggesellschaften) von AG oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsländern ihren Sitz haben oder seit zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegende Tochter oder Zweigniederlassung haben oder
d) durch Gründung einer gemeinsamen Tochter von AG oder GmbH, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten ihren Sitz haben oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegende Tochter oder Zweigniederlassung haben. Auf dem Versicherungssektor in Deutschland gegründete SE sind z.B. die Allianz SE, die ARAG SE und die Hannover Rück SE.
4. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) 2157/2001 vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und das SE-Ausführungsgesetz (SEAG) v. 22.12.2004, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes v. 24.4.2015 (BGBl. I S. 642 ).
Autor(en): Dr. Helmut Müller