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Versicherungslexikon

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Finanzaufsicht

Teil der laufenden Aufsicht über den Betrieb von Versicherungsgeschäften. Der Gesetzgeber unterscheidet seit der Deregulierung zwischen einer Finanzaufsicht und einer Rechtsaufsicht. Die Unterscheidung ergibt wenig Sinn, da die Finanzaufsicht kein Naturrecht ist, sondern bis ins Einzelne in Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben ist, also auch Rechtsaufsicht ist. Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und hierbei insbesondere auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des Versicherers, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Kapitalanlage in geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschl. einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die Buchhaltung, angemessene interne Kontrollverfahren sowie die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten (§ 294 IV VAG). Die Aufteilung in Finanz- und Rechtsaufsicht erfolgte aus organisatorischen Gründen, die weder zielführend noch sonst sinnvoll war und heute als überholt gelten kann.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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