Laufende Aufsicht
1. Begriff: Versicherungsaufsicht während des laufenden Geschäftsbetriebs.
2. Aufgaben: Hat ein Versicherer die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten, beginnt die Hauptaufgabe für die Aufsichtsbehörde: Sie hat dafür zu sorgen, dass durch Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebs die Aufsichtsziele nach der Zulassung und während des laufenden Geschäftsbetriebs eingehalten werden (§§ 294 ff. VAG). Sie hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen, die rechtswidrig ohne die erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betreiben, ihre Tätigkeit sofort einstellen; dies kann die Aufsichtsbehörde nach § 308 VAG anordnen und mit Zwangsmitteln durchsetzen, notfalls muss sie Strafanzeige wegen Vorliegens des Tatbestands des § 331 VAG stellen.
3. Maßnahmen: Der Aufsichtsbehörde steht zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Vielzahl von Informations- und Eingriffsmitteln zur Verfügung. Siehe dazu auch Aufsichtsmittel.
Autor(en): Dr. Helmut Müller