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Solvabilität

1. Begriff: Aufsichtsrechtlich geforderte Fähigkeit von Versicherungsunternehmen, ihre Existenz und die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen jederzeit durch ausreichendes Solvabilitätskapital sicherzustellen.

2. Merkmale: Die Grundidee der Solvabilität umfasst drei Punkte: a) Die Gesamtrisikolage des Versicherungsunternehmens wird mit bestimmten Indikatoren gemessen (Solvabilitätskapitalanforderung);
b) Die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens wird über den Bestand an Solvabilitätskapital abgebildet;
c) Unterschreitet das vorhandene Solvabilitätskapital die Solvabilitätskapitalanforderung, werden aufsichtsrechtliche Sanktionen ausgelöst.

3. Historie: Historisch bezog sich der Solvabilitätsbegriff entsprechend der Ausrichtung der klassischen Versicherungsaufsicht auf das einzelne Versicherungsunternehmen (Solo-Solvabilität). Mit zunehmender Bildung von Versicherungskonzernen kam es zu Konflikten mit den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht, da der Konzerneinfluss auf die Solvabilität keine Berücksichtigung fand. Daher wurde das Solvabilitätssystem zur Solo-Plus-Solvabilität ausgebaut, die mit zusätzlichen Anzeigepflichten, Kontrollen und der Ermittlung einer Gruppensolvabilität einhergeht (§§ 250–287 VAG).

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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