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Versicherungskonzern

1. Begriff: Konzern, in dem die einbezogenen Versicherungsunternehmen von dominierender Bedeutung sind. Ein Versicherungskonzern fasst mehrere Versicherungsunternehmen – meist aus unterschiedlichen Versicherungssparten – unter einer einheitlichen Führung zu einer Wirtschaftseinheit zusammen.

2. Merkmale: Der Versicherungskonzern stellt den koordinierten Auftritt aller konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen sicher. Er schafft zudem die Möglichkeit, trotz des aufsichtsrechtlichen Gebots zur Spartentrennung alle Versicherungsprodukte faktisch „aus einer Hand“ anzubieten. Betreibt der Versicherungskonzern neben dem eigentlichen Versicherungsgeschäft und dem damit verbundenen Kapitalanlagegeschäft noch sonstige Dienstleistungsgeschäfte, die versicherungsfremde Geschäfte darstellen, entstehen sog. Mischkonzerne, oft z.B. in Form von Allfinanzkonzernen (Allfinanz).

3. Ausprägungen: a) Unterordnungskonzerne: Abhängige Unternehmen sind unter einheitlicher Führung von herrschenden Unternehmen zusammengefasst (§ 18 I AktG). Es lassen sich drei Formen von Unterordnungskonzernen differenzieren: (1) Faktische Konzerne entstehen durch Mehrheitsbeteiligungen und/oder durch Personalunion in den Unternehmensorganen (Vorstand, Aufsichtsrat), (2) Vertragskonzerne entstehen durch Unternehmensverträge, (3) Eingliederungskonzerne entstehen durch Aktienanteile der herrschenden Unternehmen von mindestens 95 %; sie bilden eine Sonderform von faktischen Konzernen. Im Unterordnungskonzern kommt es auch oft zu einer Personalunion in den Unternehmensorganen, ohne dass dies von konstituierender Bedeutung für den Konzern wäre; in diesen Fällen dient die Personalunion allein Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten einer einheitlichen Unternehmensführung.
b) Gleichordnungskonzern: Rechtlich selbstständige, d.h. voneinander unabhängige und gleichrangige „Schwesterunternehmen“ sind unter einer einheitlichen Führung zusammengefasst (§ 18 II AktG). Die Führung wird dabei nicht – wie beim Unterordnungskonzern – durch eine Muttergesellschaft bzw. durch deren Unternehmensleitung ausgeübt. Stattdessen bestehen zwischen den einzelnen Unternehmen vertragliche Bindungen und/oder die einheitliche Führung wird wiederum durch Personalunion in den Unternehmensorganen hergestellt. Bei Gleichordnungskonzernen ist es sogar generell üblich, dass die Vorstände und/oder Aufsichtsräte in den einbezogenen Unternehmen von den gleichen Personen besetzt werden, um die einheitliche Führung auch faktisch zu gewährleisten.

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek

 

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