Mehrfachversicherung
1. Begriff: Versicherung eines Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherungsunternehmen, wobei die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherungsunternehmen ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, aus anderen Gründen den Gesamtschaden übersteigt (§ 78 I VVG).
2. Würdigung und Folgen: Der Versicherungsnehmer darf im Versicherungsfall insgesamt nicht mehr als den Ersatz seines Schadens erhalten. Die Versicherungsunternehmen gleichen sich intern aus. Der Versicherungsnehmer hat ein Recht zur Beseitigung der Mehrfachversicherung nach Maßgabe des § 79 VVG.
Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann