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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Versicherungspflichtgrenze.

1. Begriff:
Einkommensgrenze, unterhalb der für Arbeitnehmer in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherungspflicht gilt. Für Selbstständige, Freiberufler und Beamte gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht (Versicherungsfreiheit).

2. Merkmale: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ein Betrag in Euro pro Jahr. Sie wird seit 1970 jährlich so angepasst, wie sich Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen Jahr zum vergangenen Jahr verändert haben. Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 2002) hat der Gesetzgeber die einmalig diskretionär deutlich stärker angepasst als die Löhne und Gehälter gewachsen sind. Da die sich daraus ergebende Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2003 Basis für die Folgejahre war und ist, wirkt der Eingriff bis heute nach.

3. Bedeutung: Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich bei einer Krankenkasse in der GKV versichern, sind also pflichtversichert. Dies gilt nicht, wenn ihr Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dann können sie entweder als freiwillig Versicherte bei ihrer Krankenkasse bleiben oder Kunden in der privaten Krankenversicherung (PKV) werden.

4. Werte: Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen im Überblick:

 

2003

20011

2012

2013

2014

2015

Jährlich

45.900 EUR

49.500 EUR

50.850 EUR

52.200 EUR

53.550
EUR

54.900
EUR

Monatlich

3.825,00 EUR

4.125,00 EUR

4.237,50 EUR

4.350,00 EUR

4.462,50
EUR

4.575,00
EUR

Abb.: Jahresarbeitsentgeltgrenzen im Überblick, in Anlehnung an § 6 VI SGB V.

Für das Jahr 2015 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 54.900 Euro bzw. bei 4.575,00 Euro pro Monat. Für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt am 31.12.2002 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 lag und die an diesem Tag privat krankenversichert waren, gilt seit dem Jahr 2003 eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese beträgt für das Jahr 2015 49.500 Euro (4.125 Euro monatlich). Ursächlich für die Trennung ist das zum 1.1.2003 in Kraft getretene Beitragssatzsicherungsgesetz, durch das die Jahresarbeitsentgeltgrenze formal von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) abgekoppelt wurde. Beide Grenzen gelten bundeseinheitlich und werden jährlich entsprechend der Grundlohnentwicklung angepasst.

5. Ausscheiden aus der Versicherungspflicht: Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 6 IV SGB V). Von 2007 bis 2010 war vorgesehen, dass die Versicherungspflicht von 2007 an nur dann endete, wenn das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hatte.

6. Abgrenzungen: Die Beitragsbemessungsgrenze regelt, bis zu welcher Höhe Einkommen als beitragspflichtige Einnahmen für die Bemessung der Beitragszahlung in die GKV heranzuziehen ist. Bis 2002 waren die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze identisch; durch die diskretionäre Erhöhung nur der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2003 liegt die Beitragsbemessungsgrenze seitdem allerdings unterhalb des Niveaus der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem

 

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