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Beitragsbemessungsgrenze

1. Begriff: Obergrenze, bis zu der in der Sozialversicherung (gesetzliche Rentenversicherung (GRV), gesetzliche Krankenversicherung (GKV), soziale Pflegeversicherung (SPV), gesetzliche Arbeitslosenversicherung) das Bruttoarbeitsentgelt eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zur Beitragsberechnung herangezogen wird. Durch die Beitragsbemessungsgrenze, zusammen mit dem jeweiligen Beitragssatz, wird der Höchstbeitrag definiert, der an die GRV, GKV, GPV und gesetzliche Arbeitslosenversicherung entrichtet werden muss.

2. Höhe: Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und GPV ist an die (besondere) Jahresarbeitsentgeltgrenze angebunden und wird entsprechend der Bruttolohnentwicklung jährlich per Rechtsverordnung dynamisiert. Im Jahr 2016 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze hier bundeseinheitlich 50.850 Euro p.a. (4.237,50 Euro pro Monat).

3. Beitragsbemessungsgrenze in der GRV: In der GRV gelten ebenso wie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung für die alten und neuen Bundesländer unterschiedliche Werte (2016 für die alten Bundesländer 74.400 Euro p.a. bzw. 6.200 Euro pro Monat, für die neuen Bundesländer 64.800 Euro p.a. bzw. 5.400 Euro pro Monat).

4. Bedeutung für die private Krankenversicherung (PKV): Die Beitragsbemessungsgrenze ist in der PKV im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberzuschuss von Bedeutung. Aus der Beitragsbemessungsgrenze und dem von der Bundesregierung verkündeten allgemeinen Beitragssatz der GKV errechnet sich der Höchstbeitrag zur GKV. Der maximale Arbeitgeberzuschuss für Privatversicherte beträgt die Hälfte dieses Werts.

Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer, Dr. Eckhard Bloch

 

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