Hinterbliebenenentschädigung
1. Begriff: Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) an Hinterbliebene, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist (§ 63 SGB VII).
2. Leistungsarten: a) Sterbegeld: Das Sterbegeld beträgt pauschal 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Es wird der hinterbliebenen Person gezahlt, die die Kosten der Bestattung trägt.
b) Überführungskosten: Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung übernimmt die GUV, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung eingetreten ist und wenn sich die versicherte Person am Sterbeort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. Leistungsberechtigt ist die Person, die die Kosten der Überführung getragen hat. Falls die Bestattung und ggf. Überführung von einer außenstehenden dritten Person besorgt wird, werden ihr die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Sterbegeldes erstattet.
c) Hinterbliebenenrente: Die Hinterbliebenenrente wird Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und Kindern einer infolge eines Versicherungsfalls verstorbenen Person vom Todestag an gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten auf Antrag auch frühere Ehegatten (§ 66 SGB VII) sowie die Eltern (§ 69 SGB VII) von Verstorbenen eine Rente, soweit die Verstorbenen zur Zeit des Todes unterhaltspflichtig waren oder während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet haben. Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen einen Höchstbetrag von 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen (§ 70 SGB VII). Auf die Hinterbliebenenrenten ist i.d.R. eigenes Einkommen anzurechnen, wobei ein Freibetrag unberücksichtigt bleibt. Für die Waisenrente gilt Folgendes: Sie beträgt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes für Halbwaisen und 30 % für Vollwaisen. Die Waisenrente wird auch über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum Ende des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn sich die Berechtigten in Ausbildung befinden oder wenn sie andere besondere Voraussetzungen erfüllen. Einkommen wird auf die Rente nicht angerechnet. Dies gilt seit 2015 auch für Waisen über 18 Jahre. Für die Witwen- oder Witwerrente bzw. die Rente an den eingetragenen Lebenspartner gilt Folgendes (§ 65 II SGB VII): Bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat besteht Anspruch auf eine Rente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person. Danach wird zwischen der kleinen und der großenWitwen- oder Witwerrente unterschieden. Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt jährlich 30 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person und wird längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Todesmonats geleistet. Die große Witwen- oder Witwerrentebeträgt 40 % des Jahresarbeitsverdienstes. Sie wird auf Lebenszeit gezahlt, wenn die Berechtigten eine Altersgrenze (zwischen dem 45. oder 47. Lebensjahr, siehe Übergangsvorschriften) überschritten haben oder andere Voraussetzungen (z.B. Erziehung eines minderjährigen Kindes) erfüllen (§ 65 I Nr. 3 SGB VII). Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nur, solange die berechtigte Person nicht wieder geheiratet hat.
d) Unter besonderen Voraussetzungen wird eine Witwen‑, Witwer- oder Waisenbeihilfe gezahlt (§ 71 SGB VII).
Autor(en): Prof. Dr. Andreas Kranig