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Berufskrankheit

1. Begriff: Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) (§ 9 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich Versicherte durch die Arbeit oder sonstige versicherte Tätigkeiten zuziehen und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet sind. § 9 I SGB VII regelt die Kriterien für die Aufnahme von Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste (Anhang 1 der BKV). Erkrankungen sind darüber hinaus wie Berufskrankheiten zu entschädigen, wenn sie noch nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen sind, aber nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Kriterien hierfür erfüllen (§9 II SGB VII).

2. Anerkennung: Als Berufskrankheiten kommen nur solche Erkrankungen infrage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Im konkreten Fall entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers, meist nach Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen, über das Vorliegen einer Berufskrankheit. Die sog. Volkskrankheiten, wie z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, können deshalb i.d.R. keine Berufskrankheiten sein. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Hierzu sind Ärzte, Krankenkassen und Unternehmer verpflichtet.

3. Wichtige Beispiele: Häufigste Berufskrankheiten in Deutschland sind Hautkrankheiten, die Lärmschwerhörigkeit und Erkrankungen durch anorganische Stäube.

Autor(en): Prof. Dr. Andreas Kranig

 

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