Arbeitsunfall
Betriebsunfall, Berufsunfall.
1. Begriff: Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) (§ 8 SGB VII). Unfall, den Versicherte, insbesondere Arbeitnehmer, aber auch bestimmte andere Personengruppen, wie z.B. selbstständige Landwirte, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studierende, bürgerschaftlich Engagierte, ehrenamtlich tätige Personen, Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blut- und Organspender, Zeugen, Schöffen und nicht gewerbsmäßig in der häuslichen Pflege tätige Pflegepersonen (§§ 2, 3, 6 SGB VII), infolge ihrer Arbeit bzw. versicherten Tätigkeit erleiden.
2. Merkmale und Voraussetzungen: Das Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes (innerhalb einer Arbeitsschicht), von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Sofern ein Hilfsmittel (z.B. Brille) bei seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch beschädigt wurde, entspricht dies einem Körperschaden. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeitsstelle bzw. zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit (Wegeunfall). Eigenverschulden der Versicherten schließt den Versicherungsfall nicht aus. Sind jedoch Gründe aus dem privaten Bereich, bspw. Alkoholgenuss, die einzig maßgebliche Ursache, so entfällt der Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die zwar während der versicherten Tätigkeit auftreten, aber wesentlich allein auf gesundheitliche Vorschädigungen zurückzuführen sind. Eine formale Begründung des Versicherungsverhältnisses (bzw. die Erfassung des beschäftigenden Unternehmens) ist – abgesehen von freiwillig Versicherten, insbesondere Unternehmern – nicht erforderlich. Für den Versicherungsschutz kommt es also im Regelfall nur auf die tatsächliche Zugehörigkeit zu den unter 1. genannten versicherten Personen an.
3. Entschädigung: Die Entschädigung erfolgt nach Grundsätzen des Schadenersatzprinzips.
Autor(en): Prof. Dr. Andreas Kranig