Falscher Kraftstoff ist ein Betriebsschaden

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In diesem Fall wurde unwissentlich falscher Kraftstoff getankt. Durch die Wahl von Benzin statt Diesel entstand ein Motorschaden.

Dieser ist im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden. Zusätzlich gilt:  Der Schaden wurde nicht plötzlich von außen verursacht.

Die Auslegung des § 12 Abs. 1 II e AKB muss nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers erfolgen. Das heißt, spezielle Versicherungskenntnisse können nicht vorausgesetzt werden.

So lautete die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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