08.02.2024
Versicherer hat Risikoprüfungsobliegenheit
Pauschale Fragen wie "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden", müssten mit geeigneten Beispielen konkretisiert werden (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen), damit der Versicherer (VR) im BU-Leistungsfall – ohne Kausalität – sich auf eine arglistige Täuschung des VN berufen kann.
Ebenso ist es dem VR, durch die Angabe des Hausarztes, gestattet worden, sich bei diesem zu erkundigen, weil der VN den Hausarzt somit von der Schweigepflicht entbunden hatte.
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