Wenn ein Versicherungsnehmer länger als sechs Monate ununterbrochen an einem in den Bedingungen näher beschriebenen Umstand leidet, ist dies kein ausreichender Beweis für seine Berufsunfähigkeit.
Kann allerdings nachgewiesen werden, dass er über den sechsmonatigen Zeitraum hinaus bedingungsgemäß berufsunfähig oder pflegebedürftig ist, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
Eine möglicherweise entstandene Arbeitsunfähigkeit kann jedoch schon vor Ablauf der sechs Monate prognostiziert werden, ohne dass dies jedoch für die BU-Entscheidung von großer Bedeutung wäre.
Dem Versicherungsnehmer wurde vom Oberlandesgericht Koblenz eine Leistung aufgrund nicht eingetretener Berufsunfähigkeit verweigert.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert